ErwGr. 15

REG_2022_1032 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

Jede erhebliche und anhaltende Abweichung eines Mitgliedstaats von seinen Befüllungspfaden kann die angemessenen Füllstände und das Befüllungsziel gefährden, die für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in der Union im Geiste der Solidarität erforderlich sind. Im Falle einer solchen erheblichen und anhaltenden Abweichung von dem Befüllungspfad oder von einem Befüllungsziel sollte die Kommission wirksame Maßnahmen treffen können, um Probleme mit der Gasversorgungssicherheit aufgrund ungefüllter Speicheranlagen zu verhindern. Bei der Entscheidung über solche wirksamen Maßnahmen sollte die Kommission die jeweilige Situation des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen, wie z. B. das Volumen der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die Bedeutung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die Gasversorgungssicherheit in der Region sowie alle bestehenden LNG-Speicheranlagen. Da diese Verordnung nach Beginn der Einspeichersaison im Jahr 2022 in Kraft tritt, sollten die von der Kommission zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad für 2022 getroffenen Maßnahmen den begrenzten zur Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene verfügbaren Zeitraum berücksichtigen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Maßnahmen nicht über das zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen und nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Mitgliedstaaten, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Verbraucher führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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