ErwGr. 19

REG_2022_1032 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

Die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten, unterirdischer Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen, ist wichtig, um im Geiste der Solidarität die Gasversorgungssicherheit zu gewährleisten. Offene Grenzen im Energiebereich sind für die Gasversorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung, einschließlich in Zeiten von Gasversorgungsstörungen auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene. Mithin sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der Befüllung von unterirdischen Gasspeicheranlagen grenzüberschreitende Kapazitäten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (5) zugewiesen wurden, nicht blockieren oder beschränken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Speicher auch für benachbarte Mitgliedstaaten und auch in Notfällen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 weiterhin zur Verfügung steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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