REG_2022_1032 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung
Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen sollten sicherstellen, dass Marktteilnehmer in diesen Mitgliedstaaten Vereinbarungen in Mitgliedstaaten geschlossen haben, die Anlagen besitzen, die bis zum 1. November die Speicherung von Mengen, die mindestens 15 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren entsprechen, ermöglichen. Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen sollten jedoch auch in der Lage sein, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich unterirdische Gasspeicheranlagen befinden, einen alternativen Lastenteilungsmechanismus zu entwickeln. Auch weitere bestehende gleichwertige Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit, wie z. B. eine gleichwertige Verpflichtung bezüglich anderer Brennstoffe als Erdgas, einschließlich Erdöl, sollten bei der Prüfung des Lastenverteilungsmechanismus berücksichtigt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über diese alternativen Lastenverteilungsmechanismen unterrichten und die technischen Grenzen sowie die Gleichwertigkeit der ergriffenen Maßnahmen nachweisen.
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