ErwGr. 30

REG_2022_1032 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

Die nationalen Regulierungsbehörden oder eine andere vom betroffenen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde (im Folgenden jeweils „Bescheinigungsbehörde“) sollten die Zertifizierung verweigern, wenn sie feststellen, dass eine Person, die den Speicheranlagenbetreiber direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an diesem ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene gefährden könnte. Bei dieser Bewertung sollte die Zertifizierungsbehörde Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Speicheranlagenbetreibers haben könnten, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und alle weiteren besonderen Fakten und Umstände im Einzelfall berücksichtigen. Um die einheitliche Anwendung dieser Zertifizierungsvorschriften in der gesamten Union, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Union sowie Solidarität und Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte die Zertifizierungsbehörde bei Entscheidungen über die Zertifizierung den Stellungnahmen der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen, gegebenenfalls auch durch eine Überarbeitung des Entwurfs ihrer Entscheidung. Wenn eine Zertifizierungsbehörde die Zertifizierung verweigert, sollte sie befugt sein, Personen zur Veräußerung ihrer Anteile oder Rechte an dem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber zu verpflichten und eine Frist für diese Veräußerung zu setzen, jede sonstige geeignete Maßnahme anzuordnen, um sicherzustellen, dass diese Person keine Kontrolle über diesen Speicheranlageneigentümer oder -betreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber ausüben kann, sowie über angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. Alle mit der Zertifizierungsentscheidung getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gasversorgungssicherheit oder für sonstige wesentlichen Sicherheitsinteressen sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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