ErwGr. 29

REG_2022_1032 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen im Speicheranlagennetz sind erforderlich, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Union oder für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zertifiziert wird, um sicherzustellen, dass die Energieversorgungssicherheit oder andere wesentliche Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaates nicht durch die Einflussnahme auf Speicheranlagenbetreiber gefährdet wird. Um mögliche Risiken für die Energieversorgungssicherheit zu analysieren, ist die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Versorgungssicherheit von großer Bedeutung. Die Bewertung sollte eine Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern vermeiden und die Grundsätze eines gut funktionierenden Binnenmarkts sollten in vollem Umfang eingehalten werden. Damit das Risiko niedriger Füllstände schnell verringert werden kann, sollte diese Zertifizierung für diejenigen größeren unterirdischen Speicheranlagen priorisiert werden, die in jüngster Vergangenheit anhaltend niedrige Füllstände aufgewiesen haben, damit mögliche Probleme für die Gasversorgungssicherheit, die aus der Kontrolle über solche großen Speicheranlagen resultieren, ausgeschlossen oder, falls möglich, behoben werden können. Da der durchschnittliche Füllstand aller unterirdischen Speicher in der Union in den vorangegangenen sechs Jahren am 31. März bei 35 % ihrer maximalen Kapazität lag, sollte der Schwellenwert für die Festlegung eines ungewöhnlich niedrigen Füllstands im März 2021 und im März 2022 auf 30 % festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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