ErwGr. 6

REG_2022_1032 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

Auf der Grundlage der Analyse unter anderem der Angemessenheit von Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung durch die Kommission sowie der eingehenden Analyse der unionsweiten Risikovorsorge durch die Kommission und die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1938 eingerichteten Koordinierungsgruppe „Gas“ von Februar 2022, sollte jeder Mitgliedstaat grundsätzlich sicherstellen, dass die unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet dieses Mitgliedstaats verknüpft sind, bis zum 1. November jeden Jahres auf nationaler Ebene mindestens zu 90 % ihrer Kapazität gefüllt sind (im Folgenden „Befüllungsziel“), wobei jeder Mitgliedstaat im Mai, Juli, September und Februar des folgenden Jahres Zwischenziele (im Folgenden „Befüllungspfad“) erreichen sollte. Einige Mitgliedstaaten, die erhebliche unterirdische Speicherkapazitäten haben, wären unverhältnismäßig stark von der Verpflichtung betroffen, das Befüllungsziel für die unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, sollte die rechtliche Verpflichtung zur Befüllung ihrer unterirdischen Gasspeicheranlagen auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren verringert werden. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten gelten, zur Befüllung ihrer jeweiligen unterirdischen Gasspeicheranlagen beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Bedingungen beschließen können, das Befüllungsziel teilweise durch Anrechnung von Beständen an Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas, LNG), die in LNG-Anlagen gespeichert werden, zu erreichen. Diese Befüllungsziele sind erforderlich, um einen angemessenen Schutz der Verbraucher in der Union vor Versorgungsengpässen zu gewährleisten. Für 2022 sollten ein niedrigeres Befüllungsziel von 80 % und eine geringere Anzahl von Zwischenzielen vorgesehen werden, da die vorliegende Verordnung erst nach Beginn der Einspeichersaison in Kraft treten wird und der Zeitraum für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten begrenzt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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