ErwGr. 9

REG_2022_1032 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

Ab 2023 sollte jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen jährlich der Kommission einen Entwurf für den Befüllungspfad übermitteln, der die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften Speicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form erfasst. Unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte die Kommission eine Entscheidung über die Festlegung der „Befüllungspfade“ für jeden Mitgliedstaat auf eine Weise treffen, die die Wettbewerbsstellung der unterirdischen Gasspeicheranlagen in diesem Mitgliedstaat im Vergleich mit denen, die sich in benachbarten Mitgliedstaaten befinden, nicht übermäßig verzerrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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