Art. 59 – Übergangsbestimmung

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Artikel 11, 16, 17, 18, 25, 32, 33, 38, 39, 40, 46, 48 und 56 gelten 2023 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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