Art. 60 – Inkrafttreten und Geltung

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Jedoch
a)gelten die mit den Artikeln 27, 28 und 29 und in Anhang VII festgesetzten Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich ab dem 1. Dezember 2021;
b)gilt Artikel 26 Absatz 2 ab dem 17. Dezember 2021;
c)gilt Artikel 57 Nummer 1 gilt vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022;
d)gilt Artikel 57 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2021;
e)gilt Anhang II vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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