ErwGr. 1

REG_2022_1181 · zur Änderung der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Stoff Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8) wurde in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (2) als Karzinogen (Kategorie 1B) sowie als Hautallergen (Kategorie 1) eingestuft. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist die Verwendung von Stoffen, die in jenem Anhang als karzinogen der Kategorie 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten. Daher wurde die Verwendung von Formaldehyd als solches in kosmetischen Mitteln verboten und ist derzeit in Eintrag 1577 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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