ErwGr. 3

REG_2022_1181 · zur Änderung der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Um die Verbraucher, die gegen Formaldehyd sensibilisiert sind, über das Vorhandensein von Formaldehyd, das eine allergische Reaktion auslösen kann, zu informieren, ist in Nummer 2 der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegt, dass alle Fertigerzeugnisse, die Stoffe enthalten, die in diesem Anhang aufgeführt sind und Formaldehyd abspalten, bei der Kennzeichnung den Hinweis „enthält Formaldehyd“ tragen müssen, sofern die Formaldehydkonzentration im Fertigerzeugnis 0,05 % überschreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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