ErwGr. 3

REG_2022_1321 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Pyroxsulam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (3) vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG, die auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder den Standardwert festgesetzt sind. Für bestimmte Waren sind bei den spezifischen Bestimmungsgrenzen aufgrund der analytischen Machbarkeit Anpassungen an höhere Werte erforderlich. Diese Bestimmungsgrenzen sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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