ErwGr. 5

REG_2022_1321 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Sulfurylfluorid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (5) vor. Sie schlug vor, die bisherigen beiden Rückstandsdefinitionen (Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion) als vorläufig beizubehalten, da zu ihrer Bestätigung weitere Daten benötigt werden. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion bei allen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Waren nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung zusätzlicher von den Lebensmittelunternehmern vorgelegter Überwachungsdaten und da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für Fluorid-Ion bei Kräutertees, Hagebutten, Holunderbeeren und „Basilikum und essbaren Blüten“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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