ErwGr. 4

REG_2022_1321 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Quinmerac legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Pflanzenerzeugnisse und Honig in die Summe aus Quinmerac und seinen Metaboliten BH 518-2 und BH 518-4, ausgedrückt als Quinmerac, zu ändern. Zudem empfahl die Behörde eine Senkung der RHG für Zuckerrübenwurzeln, Muskel (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer, Geflügel), Fett (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer, Geflügel), Leber (Schwein, Geflügel), Nieren (Schwein), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Leber und Nieren von Wiederkäuern und Einhufern nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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