ErwGr. 2

REG_2022_135 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Methyl-N-methylanthranilate in kosmetischen Mitteln

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in einer vom Plenum am 13.-14. Dezember 2011 verabschiedeten Stellungnahme (2) zu dem Schluss, dass keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Verwendung von M-N-MA in einer Konzentration von bis zu 0,2 % in auszuspülenden Mitteln bestehen. Der Ausschuss wies ferner darauf hin, dass M-N-MA fototoxisch sei, was laut Stellungnahme das größte Risiko darstellt. M-N-MA kann zwar bis zu einer Konzentration von 0,1 % für die Verwendung in vielen auf der Haut verbleibenden kosmetischen Mitteln sicher sein; der SCCS stellte jedoch fest, dass bei Verwendung dieses Stoffes in Sonnenschutzmitteln oder Sonnenpflegemitteln oder Produkten (einschließlich Duftstoffen), die zur Verwendung in lichtexponierten Bereichen bestimmt sind, ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus kam der SCCS zu dem Schluss, dass M-N-MA aufgrund der Neigung des Stoffes zur Nitrosierung nicht in Kombination mit nitrosierenden Stoffen verwendet werden sollte und der Nitrosamingehalt unter 50 μg/kg liegen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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