ErwGr. 3

REG_2022_135 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Methyl-N-methylanthranilate in kosmetischen Mitteln

Auf dem Plenum vom 27. März 2012 verabschiedete der SCCS eine Stellungnahme zu Nitrosaminen und sekundären Aminen. (3) In dieser Stellungnahme kam der SCCS zu der Schlussfolgerung, dass die Reinheitsspezifikation von 50 μg Nitrosamin/kg auf Rohstoffe und alle potenziell entstehenden Nitrosamine, nicht aber für Fertigprodukte gelten sollte. Ferner kam der SCCS zu dem Schluss, dass die sekundären Amine nicht mit zufällig nitrosierenden Stoffen, wie beispielsweise nitritbehandelten Rohstoffbehältern, in Berührung kommen sollten. Diese Stellungnahme gilt auch für den Stoff M-N-MA, bei dem es sich um ein sekundäres Amin handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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