ErwGr. 4

REG_2022_135 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Methyl-N-methylanthranilate in kosmetischen Mitteln

Anschließend kam der SCCS in einem wissenschaftlichen Gutachten vom 16. Oktober 2020 zur Stellungnahme des SCCS zu M-N-MA (4) zu dem Schluss, dass M-N-MA nicht in Sonnenschutzmitteln und Produkten verwendet werden sollte, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden. Bei anderen kosmetischen Mitteln befand der SCCS die Verwendung von M-N-MA in einer Konzentration von bis zu 0,1 % bei Mitteln, die auf der Haut verbleiben, und 0,2 % bei auszuspülenden Mitteln als sicher.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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