ErwGr. 33

REG_2022_1616 · über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008

Von den Recyclingtechnologien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nicht als geeignete Recyclingtechnologien aufgeführt sind, verlangt die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, bei denen der recycelte Kunststoff hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet wird, eine besondere Berücksichtigung, da derzeit bereits mehrere Hundert Recyclinganlagen Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff mit dieser Technologie herstellen dürften. Mit dieser Technologie hergestellte Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff wurden bisher unter der Annahme in Verkehr gebracht, dass sie der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen und der Kontrolle der zuständigen nationalen Behörden unterliegen. Anhand der derzeit vorliegenden Informationen über diese Materialien lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob sie tatsächlich der genannten Verordnung entsprechen. Insbesondere gibt es keine ausreichenden Informationen darüber, ob sich durch die aufgebrachten funktionellen Barrieren die Migration von Kontaminanten aus dem recycelten Kunststoff in Lebensmittel über einen längeren Zeitraum verhindern lässt. Daher sollte diese Technologie noch nicht als eine geeignete Recyclingtechnologie angesehen werden. Im Gegensatz zu anderen Technologien, die für die Zwecke dieser Verordnung als neuartig zu betrachten sind, sind die wichtigsten Grundsätze dieser Technologie bereits bekannt. Dies ermöglicht es, spezifische Anpassungen der Vorschriften für neuartige Technologien in Bezug auf die Verwendung dieser Technologie festzulegen, bis eine Entscheidung über ihre Eignung getroffen wird, und insbesondere vorzusehen, dass die Wirksamkeit des Barriereprinzips überprüft wird. Während es einerseits angesichts der Zahl der bestehenden Anlagen nicht notwendig erscheint, die Überwachung all dieser Recyclinganlagen vorzuschreiben, um ausreichende Daten über den Kontaminationsgrad zu erhalten, sollte andererseits aufgrund der durch die bereits vorliegenden Erkenntnisse aufgeworfenen Zweifel an der Fähigkeit von funktionellen Barrieren, die Migration von Kontaminanten langfristig zu verhindern, das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit dieser Technologie hergestellt wurden, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass zusätzliche Tests durchgeführt worden sind, um diese Fähigkeit zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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