Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„zuständige Zentralbank des Eurosystems“ die zuständige NZB oder, im Fall von Direktmeldungen, die EZB;
2.„zuständige NZB“ die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist;
3.„zur Last gelegte kumulative Übertretung“ eine Reihe zur Last gelegter Übertretungen einer oder mehrerer statistischen Berichtspflichten derselben Verordnung oder desselben Beschlusses der EZB, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis e der vorliegenden Verordnung aufgeführt;
4.„Direktmeldung“ die Meldung statistischer Daten durch Berichtspflichtige direkt an die EZB gemäß dem Beschluss einer zuständigen NZB auf der Grundlage einer Verordnung oder eines Beschlusses der EZB;
5.„außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen“ ein unvorhersehbares externes Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle eines Berichtspflichtigen liegt und dessen Folgen trotz aller angemessenen Gegenbemühungen unabwendbar gewesen wären;
6.„Berichtspflichtige“ sind „Berichtspflichtige“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
7.„Übertretung“ eine „Übertretung“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98;
8.„Sanktion“ eine „Sanktion“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98;
9.„statistische Berichtspflichten“ sind „statistische Berichtspflichten“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
10.„zur Last gelegte Übertretung“ die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten einer Verordnung oder eines Beschlusses der EZB durch einen Berichtspflichtigen, a) die von der zuständigen nationalen Zentralbank des Eurosystems festgestellt wurde und b) in Bezug auf die noch keine begründete Entscheidung des Direktoriums der EZB gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ergangen ist, mit der bestätigt wird, dass die Nichteinhaltung eine Übertretung darstellt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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