REG_2022_1917 · zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31)
(1)Die zuständigen NZBen melden der EZB unverzüglich jede der im Folgenden genannten Übertretungen: a) jede einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretung der täglichen Berichtspflichten; b) drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten; c) drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen; d) zwei oder mehr aufeinanderfolgende, einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der halbjährlichen Berichtspflichten; e) jede einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretung der jährlichen Berichtspflichten. Die Meldung zur Last gelegter Übertretungen im Sinne dieses Absatzes durch die zuständigen NZBen hat über das in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene gesonderte System zu erfolgen.
(2)Die zuständigen NZBen melden der EZB sämtliche der im Folgenden genannten Fälle schwerwiegenden Fehlverhaltens, sobald das schwerwiegende Fehlverhalten festgestellt wird: a) jede systematisch oder vorsätzlich unterlassene Meldung statistischer Daten an die zuständige NZB innerhalb der vorgeschriebenen Frist; b) jede systematisch oder vorsätzlich unterlassene Meldung korrekter bzw. vollständiger statistischer Daten; c) jede systematische oder vorsätzliche Nichteinhaltung der im Rahmen der statistischen Berichtspflichten vorgesehenen vorgeschriebenen Form; d) jede Unterlassung einer wirksamen Zusammenarbeit mit der zuständigen NZB und jede Vernachlässigung der Pflicht, mit einem angemessenen Maß an Gewissenhaftigkeit zu handeln. Zur Feststellung eines schwerwiegenden Fehlverhaltens kann die zuständige NZB vom Berichtspflichtigen zusätzliche Informationen anfordern. Die Erfassung eines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne dieses Absatzes durch die zuständigen NZBen hat über das in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene gesonderte System zu erfolgen.
(3)Die EZB informiert die zuständige NZB unverzüglich über etwaige zur Last gelegte Übertretungen oder Fälle schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne der Absätze 1 und 2, welche die EZB im Rahmen von Direktmeldungen festgestellt hat, und erfasst diese zur Last gelegten Übertretungen oder das schwerwiegende Fehlverhalten über das in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene gesonderte System.
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