Art. 8 – Übertretungsverfahren

REG_2022_1917 · zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31)

(1)Die zuständigen NZBen oder die EZB leiten in den folgenden Fällen ein Übertretungsverfahren gegen Berichtspflichtige ein: a) bei schwerwiegendem Fehlverhalten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2; b) bei einer in Absatz 2 genannten zur Last gelegten kumulativen Übertretung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) festgelegten Berichtspflichten, c) bei einer in Absatz 2 genannten zur Last gelegten kumulativen Übertretung, wenn kein Abhilfeplan gemäß Artikel 7 vorgelegt wurde oder wenn der vom Berichtspflichtigen vorgelegte Abhilfeplan oder überarbeitete Abhilfeplan von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder Absatz 6 nicht genehmigt wurde; oder d) bei einer in Absatz 2 genannten zur Last gelegten kumulativen Übertretung, wenn die jeweilige in Artikel 7 Absatz 5 oder Absatz 6 genannte endgültige Frist für die Umsetzung eines Abhilfeplans oder eines überarbeiteten Abhilfeplans oder die in Artikel 7 Absatz 9 genannte verlängerte Frist abgelaufen ist, bevor die Nichteinhaltung behoben wurde.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b, c und d umfasst eine zur Last gelegte kumulative Übertretung Folgendes: a) mindestens drei einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der täglichen Berichtspflichten innerhalb desselben Monats oder mindestens fünf zur Last gelegte Übertretungen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten; b) mindestens drei einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten; c) mindestens drei einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der vierteljährlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen; d) zwei aufeinanderfolgende, einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der halbjährlichen Berichtspflichten; e) zwei aufeinanderfolgende, einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der jährlichen Berichtspflichten.
(3)Die zuständigen NZBen oder die EZB können im Fall von zur Last gelegten Übertretungen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, ein Übertretungsverfahren gegen einen Berichtspflichtigen einleiten.
Bei der Entscheidung, ob in solchen Fällen ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, berücksichtigen die zuständigen NZBen oder die EZB die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, einschließlich des Folgenden, falls zutreffend: a) ob der Berichtspflichtige bei der Auslegung und Erfüllung der statistischen Berichtspflicht in gutem Glauben gehandelt hat; b) ob der Berichtspflichtige bei der Auslegung und Erfüllung der statistischen Berichtspflicht mit Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft gehandelt hat; c) ob eine arglistige Täuschung seitens des Berichtspflichtigen bei der Auslegung und Erfüllung der statistischen Berichtspflicht vorliegt; d) die Schwere der Auswirkungen der zur Last gelegten Übertretung; e) die Wiederholung, Häufigkeit und Dauer der zur Last gelegten Übertretung; f) etwaige Vorteile, die dem Berichtspflichtigen aufgrund der zur Last gelegten Übertretung entstanden sind; g) die wirtschaftliche Größe des Berichtspflichtigen; h) vorherige Sanktionen, die gegen den Berichtspflichtigen wegen Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten verhängt worden sind.
(4)Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 dieses Artikels leiten die zuständigen NZBen oder die EZB ein Übertretungsverfahren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein: a) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) und b) Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98.
(5)Die zuständigen NZBen oder die EZB können selbst dann ein Übertretungsverfahren einleiten, wenn die zuständige Zentralbank des Eurosystems die zur Last gelegte Übertretung gemäß den Artikeln 3 und 5 nicht erfasst oder gemeldet hat.
(6)Außer bei schwerwiegendem Fehlverhalten leitet eine zuständige NZB oder die EZB kein Übertretungsverfahren ein, wenn sie der Auffassung ist, dass die zur Last gelegte Übertretung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.
Bei der Feststellung, ob eine zur Last gelegte Übertretung aufgrund von Umständen erfolgt ist, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen, berücksichtigen die zuständigen NZBen und die EZB insbesondere, ob die Umstände a) hinreichend außergewöhnlich waren; b) Ausnahmecharakter haben; c) unvorhersehbar waren; d) auf eine Handlung oder eine Unterlassung seitens des Berichtspflichtigen zurückzuführen sind.
Technische Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich ausgelagerter IT-Infrastruktur, werden als Umstände angesehen, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.
(7)Eine zuständige NZB oder die EZB leitet kein Übertretungsverfahren ein, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) die mögliche Sanktion für die zur Last gelegte Übertretung beträgt voraussichtlich nicht mehr als 10 000 EUR bei einer zur Last gelegten Übertretung im Zusammenhang mit einer unterlassenen Meldung statistischer Daten an die EZB oder die zuständige NZB innerhalb der geltenden Frist; oder b) die mögliche Sanktion für die zur Last gelegte Übertretung beträgt voraussichtlich nicht mehr als 20 000 EUR bei zur Last gelegten Übertretungen im Zusammenhang mit statistischen Daten, die fehlerhaft, unvollständig oder in einer Form übermittelt werden, die nicht einer geltenden Anforderung entspricht.
Wurde ein Übertretungsverfahren eingeleitet, können Geldstrafen auferlegt werden, die geringer sind als die im ersten Unterabsatz genannten Geldstrafen.
(8)Eine zuständige NZB oder die EZB leitet kein Übertretungsverfahren gegen einen Berichtspflichtigen ein, wenn auf der Grundlage desselben Sachverhalts ein anderes Übertretungsverfahren gegen denselben Berichtspflichtigen eingeleitet oder eine Sanktion gegen diesen verhängt wurde.
(9)Eine zuständige NZB oder die EZB erfasst jedes von ihr gemäß der vorliegenden Verordnung eingeleitete Übertretungsverfahren in elektronischer Form.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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