(1)Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der ersten Meldung gemäß einer geltenden Verordnung oder einem geltenden Beschluss der EZB gilt Artikel 8 nicht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) die statistischen Daten werden erstmals gemäß der Verordnung oder dem Beschluss der EZB gemeldet; b) die statistischen Berichtspflichten wurden durch die Verordnung oder den Beschluss der EZB wesentlich geändert, sodass der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen geändert wird oder der Meldeaufwand betroffen ist und die entsprechenden statistischen Daten erstmals seit dieser Änderung gemeldet werden; c) die statistischen Daten werden von neuen Berichtspflichtigen oder Berichtspflichtigen neuer Unternehmen gemeldet, die nicht zuvor den statistischen Berichtspflichten dieses Rechtsrahmens unterlagen.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung bei schwerwiegendem Fehlverhalten im Sinne von Artikel 5.
(3)Erfolgt eine zur Last gelegte Übertretung vor dem maßgeblichen, in Artikel 14 genannten Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung, muss die NZB oder die EZB die Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/10 einhalten, einschließlich in Fällen wiederholter Nichteinhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieses Beschlusses, bei denen ein oder mehrere Fälle von Nichteinhaltung(en) vor und nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auftritt bzw. auftreten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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