Art. 10 – Überprüfung

REG_2022_1917 · zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31)

Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung und Durchführung der vorliegenden Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle drei Jahre, und prüft, ob diese geändert werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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