Art. 7 – Abhilfeplan

REG_2022_1917 · zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31)

(1)Nach Übermittlung einer Warnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung gemäß Artikel 8 Absatz 2 erreicht ist, teilt die zuständige Zentralbank des Eurosystems dem betreffenden Berichtspflichtigen mit, dass er einen Abhilfeplan vorlegen kann.
(2)Innerhalb von 60 Kalendertagen ab der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann die zuständige Zentralbank des Eurosystems einen Abhilfeplan genehmigen, der vom einem Berichtspflichtigen gemäß diesem Artikel vorgelegt wurde.
(3)Der vorliegende Artikel gilt in den folgenden Fällen nicht: a) bei schwerwiegendem Fehlverhalten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, oder b) bei einer zur Last gelegten Übertretung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) festgelegten statistischen Berichtspflichten.
(4)Ein Abhilfeplan ist vom Berichtspflichtigen zu erstellen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) die Gründe für die zur Last gelegte Übertretung; b) Angabe der vom Berichtspflichtigen zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, einschließlich einer Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung richtiger oder fehlender statistischer Daten; c) einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe b genannten Maßnahmen; d) Angaben zu den Kontaktdaten der zuständigen Kontaktperson(en).
(5)Die zuständige Zentralbank des Eurosystems bewertet einen gemäß Absatz 4 vorgelegten Abhilfeplan unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Kalendertagen ab dem Datum der Vorlage dieses Abhilfeplans, und trifft gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen der EZB gemäß Absatz 7 folgende Maßnahmen: a) Sie genehmigt entweder den Abhilfeplan und legt eine endgültige Frist von höchstens 60 Kalendertagen für die vollständige Umsetzung dieses Plans ab dem Datum seiner Genehmigung fest; oder b) wenn der Abhilfeplan zur Behebung der zur Last gelegten Übertretung nicht ausreicht, fordert sie den Berichtspflichtigen auf, innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Datum der Aufforderung einen überarbeiteten Abhilfeplan zu erstellen und vorzulegen.
(6)Wird ein überarbeiteter Abhilfeplan innerhalb der in Absatz 5 Buchstabe b genannten Frist vorgelegt, so bewertet die zuständige Zentralbank des Eurosystems diesen unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen ab dem Datum der Vorlage dieses Abhilfeplans, und trifft gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen der EZB gemäß Absatz 7 folgende Maßnahmen: a) Sie genehmigt den überarbeiteten Abhilfeplan und legt eine endgültige Frist von höchstens 42 Kalendertagen für die vollständige Umsetzung dieses Plans ab dem Datum seiner Genehmigung fest; oder b) wenn dieser überarbeitete Abhilfeplan zur Behebung der zur Last gelegten Übertretung nicht ausreicht, lehnt sie diesen ab und leitet ein Übertretungsverfahren gemäß Absatz 8 ein.
(7)Eine zuständige NZB legt der EZB jeden Abhilfeplan bzw. jeden überarbeiteten Abhilfeplan, den sie gemäß diesem Artikel erhält, unverzüglich vor.
Wenn der Abhilfeplan nach Auffassung der EZB zur Behebung der zur Last gelegten Übertretung nicht ausreicht, gilt Folgendes: a) Im Fall eines in Absatz 5 genannten Abhilfeplans fordert die zuständige NZB den Berichtspflichtigen auf, innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Datum der Aufforderung einen überarbeiteten Abhilfeplan zu erstellen und vorzulegen; und b) Im Fall eines in Absatz 6 genannten überarbeiteten Abhilfeplans lehnt die zuständige NZB diesen ab und leitet ein Übertretungsverfahren gemäß Absatz 8 ein.
(8)Genehmigt eine zuständige Zentralbank des Eurosystems einen Abhilfeplan gemäß Absatz 5 oder Absatz 6, überwacht sie die Umsetzung dieses Plans und überprüft, ob die darin enthaltenen Abhilfemaßnahmen wirksam und unverzüglich durchgeführt wurden.
(9)Eine zuständige Zentralbank des Eurosystems kann unter außergewöhnlichen Umständen und unter der Voraussetzung, dass der Berichtspflichtige nachweist, dass der Abhilfeplan wirksam umgesetzt wird, die Frist für die Umsetzung eines gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 genehmigten Abhilfeplans einmal verlängern.
Jede Verlängerung ist auf den Zeitraum begrenzt, den die zuständige Zentralbank des Eurosystems zur Umsetzung des Abhilfeplans durch den Berichtspflichtigen für notwendig hält; die Verlängerung darf jedoch nicht mehr als 30 Kalendertage nach Ablauf der jeweiligen in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten endgültigen Frist betragen.
(10)Die zuständigen NZBen und die EZB informieren einander über jeden mit einem Berichtspflichtigen vereinbarten Abhilfeplan, sobald ein solcher Plan genehmigt wurde, und halten sich gegenseitig über die Umsetzung des jeweiligen Plans auf dem Laufenden.
(11)Wird ein Abhilfeplan gemäß diesem Artikel genehmigt und umgesetzt, so leitet die zuständige Zentralbank des Eurosystems in Bezug auf dieselbe zur Last gelegte Übertretung durch denselben Berichtspflichtigen vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten endgültigen Frist kein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 8 ein, vorbehaltlich einer nach Absatz 9 gewährten Fristverlängerung.
(12)Hält ein Berichtspflichtiger die in Absatz 5 oder Absatz 6 genannte Frist oder eine gemäß Absatz 9 verlängerte Frist nicht ein, oder wird die zur Last gelegte Übertretung nicht innerhalb der jeweiligen in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten endgültigen Frist oder innerhalb einer gemäß Absatz 9 verlängerten Frist behoben, so hat die zuständige Zentralbank des Eurosystems ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 8 einzuleiten.
(13)Ungeachtet der Absätze 1 bis 12 dieses Artikels überwachen die zuständigen Zentralbanken des Eurosystems weiterhin eine oder mehrere zur Last gelegte Übertretung(en), die Gegenstand eines Abhilfeplans ist/sind, sowie die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten durch die Berichtspflichtigen und erfassen und melden weiterhin jegliche zur Last gelegte Übertretungen gemäß den Artikeln 3 und 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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