Art. 6 – Mitteilung

REG_2022_1917 · zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31)

(1)Vor der Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Artikel 8 hat die zuständige Zentralbank des Eurosystems an den betreffenden Berichtspflichtigen eine Warnung in Form einer schriftlichen Mitteilung zu richten, die mindestens Folgendes vorsieht: a) die Art der zur Last gelegten Übertretungen; b) die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden kann und in diesem Fall eine Sanktion dem Berichtspflichtigen verhängt werden kann; c) die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe anzugeben, unter anderem, dass die zur Last gelegten Übertretungen auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen; d) dass die zur Last gelegten Übertretungen behoben werden müssen, falls dies nicht bereits erfolgt ist, damit die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten sichergestellt ist; e) dass die zuständige Zentralbank des Eurosystems gegebenenfalls einen Abhilfeplan genehmigen kann, falls ein solcher vorgelegt wird, der vom Berichtspflichtigen umzusetzen ist.
(2)Hat eine zuständige Zentralbank des Eurosystems festgestellt, dass ein schwerwiegendes Fehlverhalten gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorliegt, so setzt sie sich schriftlich mit dem betreffenden Berichtspflichtigen in Verbindung, um diesem mindestens Folgendes mitzuteilen: a) die Art des schwerwiegenden Fehlverhaltens; b) dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird und in diesem Fall möglicherweise eine Sanktion gegen den Berichtspflichtigen verhängt werden kann; c) die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe für sein schwerwiegendes Fehlverhalten anzugeben, unter anderem, dass die zur Last gelegten Übertretungen auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen; d) dass der Berichtspflichtige das schwerwiegende Fehlverhalten unverzüglich beheben muss, damit die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten sichergestellt und gegebenenfalls eine wirksame Zusammenarbeit mit der zuständigen Zentralbank des Eurosystems gewährleistet ist.
(3)Die zuständige Zentralbank des Eurosystems übermittelt dem Berichtspflichtigen die in den Absätzen 1 und 2 genannte schriftliche Mitteilung so schnell wie möglich nachdem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist oder nachdem diese Zentralbank des Eurosystems erstmals Kenntnis von dem schwerwiegenden Fehlverhaltens erlangt hat. Im Fall einer zur Last gelegten Übertretung täglicher Meldepflichten übermittelt die zuständige Zentralbank des Eurosystems eine solche Mitteilung, sofern dies praktikabel ist, bevor eine zur Last gelegte kumulative Übertretung erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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