ErwGr. 12

REG_2022_1923 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) bei Thunfisch

Die Festlegung eines Höchstgehalts für die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) als Antioxidationsmittel bei Thunfisch dürfte keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Daher ist es gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 nicht notwendig, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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