ErwGr. 17

REG_2022_2038 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund einer epidemiologischen Lage oder einer militärischen Aggression

Koordinatoren sollten bewährte Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 austauschen, einschließlich über die European Airport Coordinators Association (EUACA). Die EUACA ist aufgefordert, weiterhin Leitlinien für eine abgestimmte Umsetzung der Unionsvorschriften herauszugeben, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung zur Abschwächung der Beschränkungen. Außerdem benötigen die Luftfahrtunternehmen die Information, ob die Abschwächungsmaßnahmen angewendet werden oder nicht, für die Planung ihrer Flugpläne. Daher muss für eine transparente Kommunikation durch die Koordinatoren gesorgt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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