REG_2022_2038 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund einer epidemiologischen Lage oder einer militärischen Aggression
Um die sich entwickelnden Auswirkungen der COVID-19-Krise oder anderer epidemiologischer Lagen sowie die direkten verheerenden Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf den Flugverkehr zu bewältigen, um die Konnektivität von oder nach der Ukraine zu unterstützen und um — sofern unbedingt nötig und gerechtfertigt — flexibel auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen für den Luftverkehrssektor zu reagieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der prozentualen Werte der Mindestnutzungsrate innerhalb eines bestimmten Bereichs und für jede Flugplanperiode innerhalb des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 im Einklang mit der von Eurocontrol prognostizierten Erholung sowie zur Änderung der prozentualen Werte der Mindestnutzungsrate innerhalb eines bestimmten Bereichs für die Strecken zwischen der Union und der Ukraine und für jede Flugplanperiode vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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