ErwGr. 18

REG_2022_2038 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund einer epidemiologischen Lage oder einer militärischen Aggression

Während die Maßnahmen zur Abschwächung der Beschränkungen eng ausgelegt werden sollten, da sie eine Ausnahme von den Anforderungen an die übliche Zeitnischennutzung darstellen, sollte in bestimmten Fällen ein gemeinsames Vorgehen aller Koordinatoren möglich sein, damit unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt werden. Unter bestimmten Bedingungen und auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses sollten die Koordinatoren diese Bestimmung auf alle Zeitnischen anwenden können, die auf koordinierten Flughäfen zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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