Art. 15 – Weißspitzen-Hochseehaie

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.
(2)Jeder gefangene Weißspitzen-Hochseehai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Schiffes gebracht wurde, bevor er zur Erleichterung der Artbestimmung freigeschnitten wird, und zwar so, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.
(3)Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Probeentnahme Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts ist.
(4)Unbeabsichtigte Fänge von Weißspitzen-Hochseehaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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