Art. 12 – Umladung auf und von Schiffe(n) von Nichtvertragsparteien

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Fischereifahrzeuge der Union nehmen nur dann Umladungen auf ein unter der Flagge einer Nichtvertragspartei fahrenden Schiff bzw. von einem solchen Schiff vor, wenn es sich dabei um ein Schiff handelt, dem durch WCPFC-Beschluss eine Genehmigung erteilt wurde, beispielsweise a) ein im Register eingetragenes Transportschiff einer Nichtvertragspartei oder b) ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das gemäß einem WCPFC-Beschluss für den Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei zugelassen ist.
(2)In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall übermittelt der Kapitän des Transportschiffs der Union oder der Chartermitgliedstaat der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats die WCPFC-Umladeerklärung, und Artikel 11 Absatz 5 findet Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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