Art. 10 – Besonderes Bewirtschaftungsgebiet „Östliches Hochseegebiet“

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Östlichen Hochseegebiet Fischfang betreiben, melden jede Sichtung eines Fischereifahrzeugs an ihren Flaggenmitgliedstaat, die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat. Die mitzuteilenden Informationen müssen Folgendes umfassen: Datum und Uhrzeit (UTC), Position (Breiten- und Längengrade), Peilung, Kennzeichnungen, Geschwindigkeit (Knoten) und Schiffstyp. Die Fischereifahrzeuge müssen sicherstellen, dass die Informationen innerhalb von sechs Stunden nach einer Sichtung übermittelt werden.
(2)Benachbarte Küstenstaaten oder Küstengebiete erhalten fortlaufende Echtzeit-VMS-Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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