Art. 9 – Datenbojen

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Der Fischfang innerhalb einer Seemeile vor oder die Interaktion mit einer Datenboje ist verboten. Das Verbot umfasst auch die Umschließung der Datenboje mit Fanggerät, das Festmachen des Schiffes oder eines Fanggeräts, eines Teils oder Stücks des Schiffes an einer Datenboje oder deren Verankerung oder das Durchtrennen der Ankerleine einer Datenboje.
(2)Verfängt sich ein Fischereifahrzeug der Union an einer Datenboje, so wird das verfangene Fanggerät mit möglichst geringer Beschädigung der Datenboje entfernt.
(3)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union meldet dem Flaggenmitgliedstaat stets, wenn sich sein Fischereifahrzeug verfangen hat, und gibt neben Datum und Position an, wie es sich verfangen hat und wie die Identifizierungsinformationen der Datenboje lauten. Dieser Flaggenmitgliedstaat übermittelt den Bericht unverzüglich der Kommission.
(4)Ungeachtet von Absatz 1 dürfen im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme, die der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurden, Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile vor einer Datenboje betrieben werden, sofern sie nicht mit diesen Datenbojen in einer in Absatz 1 genannten Weise interagieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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