Art. 13 – Teufelsrochen

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Es ist verboten, Teufelsrochen (Gattung Mobula) gezielt zu befischen oder hierfür absichtlich Fanggerät einzusetzen.
(2)Desgleichen ist es verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Teufelsrochen an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.
(3)Fischereifahrzeuge der Union müssen dafür sorgen, dass Teufelsrochen, soweit durchführbar, lebend und unversehrt freigesetzt werden, und zwar so, dass das gefangene Exemplar so wenig wie möglich Schaden erleidet, wobei die Sicherheit der Besatzung zu berücksichtigen ist.
(4)Unbeschadet Absatz 3 muss das Fischereifahrzeug im Fall von Teufelsrochen, die im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und angelandet werden, am Anlande- oder Umladeort den zuständigen Behörden den gesamten Teufelsrochen übergeben oder ihn, wenn möglich, zurückwerfen. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.
(5)Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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