Art. 3 – Kofinanzierung

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation ist für Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen für die am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 bzw. 1. Juli 2023 beginnenden Geschäftsjahre ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Unionsbeitrags durch Mitgliedstaaten oder Partnerländer erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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