Art. 4 – Programmplanung

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

(1)Die Anwendung von Artikel 3 erfordert keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmanpassung. Nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, bevor sie die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2021/2022 einreicht.
(2)Anpassungen des Programms, bei denen die kumulierten Änderungen nicht mehr als 30 % des ursprünglich für jedes thematische Ziel oder für technische Hilfe zugewiesenen Unionsbeitrags ausmachen, die Übertragungen zwischen thematischen Zielen, von technischer Hilfe auf thematische Ziele oder von thematischen Zielen auf technische Hilfe beinhalten, gelten als nicht substanziell und können daher nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss unmittelbar von der Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Für solche Anpassungen ist kein Beschluss der Kommission erforderlich.
(3)Über die Geltendmachung von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung hinaus bedürfen die kumulierten Anpassungen gemäß Absatz 2 keiner weiteren Begründung; sie spiegeln, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms wider.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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