Art. 7 – Aufgaben der Verwaltungsbehörde

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

(1)Die von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Überprüfungen dürfen sich auf Verwaltungsüberprüfungen beschränken, wenn Vor-Ort-Überprüfungen nicht möglich sind. Sind überhaupt keine Überprüfungen möglich, so werden die entsprechenden Ausgaben nicht im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht
(2)Wenn eine Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, so können die entsprechenden Ausgaben unbeschadet Absatz 1 auf der Grundlage einer vom Begünstigten abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärung, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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