Art. 10 – Pflichten der Hauptbegünstigten

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

(1)Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und solange diese Beeinträchtigung anhält, ist der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, a) die Verantwortung für die Nichtdurchführung des Teils des Projekts zu übernehmen, der von der Beeinträchtigung betroffen ist; b) sich zu vergewissern, dass die von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachten Ausgaben bei der Durchführung des Projekts entstanden sind und den Tätigkeiten entsprechen, die vertraglich festgelegt und von allen Begünstigten vereinbart wurden; c) sicherzustellen, dass von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachte Ausgaben von einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.
(2)Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung hat der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat das Recht, die Partnerschaftsvereinbarung mit den anderen Begünstigten einseitig zu ändern und anzupassen. Dieses Recht schließt die Möglichkeit ein, die Tätigkeiten eines Begünstigten aus einem Partnerland ganz oder teilweise auszusetzen, solange die Beeinträchtigung der Programmdurchführung andauert.
(3)Der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat kann der Verwaltungsbehörde die am Projekt vorzunehmenden notwendigen Änderungen vorschlagen, einschließlich der Umverteilung von Projektmaßnahmen auf die übrigen Begünstigten.
(4)Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihm den Finanzbeitrag für die Durchführung von Projektmaßnahmen nicht oder nur teilweise auszuzahlen. Der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Begünstigten in Partnerländern den Gesamtbetrag des Zuschusses so rasch wie möglich und vollständig erhalten.
(5)In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation dürfen der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfbehörde Zahlungsanträge prüfen und annehmen, ohne dass die von Begünstigten mit Sitz in einem Partnerland geltend gemachten Ausgaben zuvor durch einen Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.
(6)Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten auch für Hauptbegünstigte in einem Partnerland, das sich nicht in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet. Ein solcher Hauptbegünstigter kann zudem die Verwaltungsbehörde auffordern, während der Dauer der Beeinträchtigung einen anderen Begünstigten als Hauptbegünstigten zu benennen und Direktzahlungen an andere Begünstigte des betreffenden Projekts zu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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