Art. 8 – Durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen der Projekte

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

(1)Die im Rahmen der Projektdurchführung durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile von Projekten, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, werden in drei Phasen bewertet: a) die erste Phase ist der Zeitraum bis zu dem Datum, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung begonnen hat; b) die zweite Phase ist der Zeitraum ab dem in Buchstabe a genannten Datum; c) die dritte Phase ist der Zeitraum nach dem Ende der Beeinträchtigung der Programmdurchführung. In Bezug auf die erste und die dritte Phase werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in den Partnerländern erreicht wurden, sofern die Begünstigten in den Partnerländern in der Lage waren, der Verwaltungsbehörde die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf die zweite Phase werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in denjenigen Partnerländern erreicht wurden, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind und die sich nicht in einer Situation gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b befinden.
(2)Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Projekten wird gemäß Absatz 1 bewertet, im Hinblick auf deren durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile.
(3)In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation sind Projekte mit einer Infrastrukturkomponente in einem Partnerland nicht verpflichtet, den Beitrag der Union zurückzuzahlen, wenn es nicht möglich ist, die Verpflichtung zu erfüllen, dass innerhalb von fünf Jahren nach Projektabschluss oder innerhalb der in den Vorschriften über staatliche Beihilfen genannten Frist keine substanziellen Änderungen erfolgen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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