Art. 6 – Projekte

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

(1)Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Förderung der von dieser Beeinträchtigung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde ohne die vorherige Genehmigung des Gemeinsamen Begleitausschusses ändern. Diese Änderungen können auch den Austausch des Hauptbegünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans oder der Umsetzungsfristen umfassen.
(2)Die Verwaltungsbehörde darf nach dem 31. Dezember 2022 Verträge, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte, unterzeichnen, sofern alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sind.
(3)Der Anteil des Beitrags der Union, der großen Infrastrukturprojekten zugewiesen wird, darf bei Abschluss des Programms 30 % überschreiten, sofern diese Überschreitung ausschließlich auf einen unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise infolge der unerwartet hohen Inflation zurückzuführen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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