Art. 9 – Beteiligung an Projekten

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

(1)Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, können laufende Projekte auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.
(2)Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, kann der Gemeinsame Begleitausschuss neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.
(3)Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde ohne vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung von Projekten festgelegt sind, sodass auch im Projektantrag vorgesehene Begünstigte aus einem Partnerland erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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