ErwGr. 13

REG_2022_2340 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) muss die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses und einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten, enthalten. Da verschiedene Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, die Grüntee-Extrakte enthalten, über einen Tag verzehrt werden können, besteht die Gefahr, dass die Aufnahme durch den Verbraucher die Tageshöchstdosis an (-)-Epigallocatechin-3-gallat überschreitet. Daher müssen angemessene Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittel festgelegt werden, die Grüntee-Extrakte mit (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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