ErwGr. 14

REG_2022_2340 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten

Die Behörde empfahl in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018, auf den Etiketten von Grüntee-Erzeugnissen, insbesondere von Nahrungsergänzungsmitteln, den Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat anzugeben. Es ist wichtig, wirksam und überprüfbar sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht Mengen von (-)-Epigallocatechin-3-gallat aus Grüntee-Extrakten ausgesetzt werden können, die von der Behörde für die menschliche Gesundheit als schädlich erachtet werden. Daher müssen entsprechende Vorschriften festgelegt werden, in denen vorgesehen ist, dass der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat je Portion des Lebensmittels in der Kennzeichnung anzugeben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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