Art. 14 – Einreichung von Zolldaten sowie von Nichtzolldaten der Union durch Wirtschaftsbeteiligte

REG_2022_2399 · zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

(1)Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a kann eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, einen integrierten Datensatz im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 einschließlich einer gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vor Gestellung der Waren abgegebenen Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einzureichen.
(2)Der gemäß Absatz 1 eingereichte integrierte Datensatz gilt — wie jeweils zutreffend — als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung sowie als Übermittlung der Daten, die von den zuständigen Partnerbehörden für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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