Art. 15 – Zusätzlicher Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX

REG_2022_2399 · zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

(1)Das EU CSW-CERTEX ermöglicht den notwendigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke: a) Übertragung der Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 als gemeinsamer Datensatz ermittelt wurden, sowie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 ermittelten anwendbaren zusätzlichen Datenelemente („Datensatz der zuständigen Partnerbehörden“), damit die zuständigen Partnerbehörden ihre Pflichten in Bezug auf die einschlägigen Formalitäten nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Union als der zollrechtlichen Vorschriften wahrnehmen können; b) Übertragung von in die einschlägigen Nichtzollsysteme der Union eingegebenen Rückmeldungen von Partnerbehörden an die Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.
(2)Ist ein Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei den Zollbehörden registriert, so wird für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustausch die EORI-Nummer verwendet.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Verfahrensvorschriften für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch sowie unter Umständen spezielle Vorschriften für den Schutz der personenbezogenen Daten festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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