Art. 18 – Finanzierungsvereinbarung für nicht rückzahlbare Unterstützung

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

Die Bedingungen der nicht rückzahlbaren Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Finanzierungsvereinbarung im Einzelnen festgelegt. Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält die Finanzierungsvereinbarung lediglich die in Artikel 220 Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union, Kontrollen, Prüfungen, die Verhinderung von Betrug und anderer Unregelmäßigkeiten sowie die Einziehung von Geldern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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