Art. 16 – Anleihe- und Darlehenstransaktionen

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

(1)Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen wird der Kommission die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Einklang mit Artikel 220a der Haushaltsordnung im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.
(2)Die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung im Einzelnen festgelegt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.
(3)Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen dieses Instruments gewährte Makrofinanzhilfe nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Für die Darlehen im Rahmen dieser Verordnung wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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