Art. 13 – Kürzung, Aussetzung und Einstellung der Unterstützung im Rahmen des Instruments

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

(1)Sollte der Mittelbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, kann die Kommission den Betrag der Unterstützung kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.
(2)Sind die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission ausgesetzt oder eingestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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