Art. 11 – Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

(1)Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Anforderungen wird die Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission in Tranchen bereitgestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche fest. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(2)Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung enthaltenen politischen Auflagen verwaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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