Art. 10 – Berichtspflichten

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

(1)Die Berichtspflichten für die Ukraine werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der im Rahmen des Instruments bereitgestellten Unterstützung.
(2)Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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